Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Hirschquai (im Folgenden „Hirschquai“ oder „die Agentur“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Folgenden „Kunde“).
Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Hirschquai hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn Hirschquai Leistungen in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
Diese AGB gelten für alle Bestellungen und Beauftragungen, unabhängig davon, ob sie elektronisch, schriftlich, telefonisch oder auf sonstigem Wege erfolgen. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung, sofern diese AGB keine abweichenden Regelungen enthalten.
Die Agentur bietet professionelle Lösungen für alle Maßnahmen im Bereich der Digitalisierung und Markenkommunikation. Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Grundlage für den Vertragsabschluss bildet das jeweilige Angebot der Agentur, in welchem Geltungsbereich und Umfang des Auftrags in einer detaillierten Leistungsbeschreibung definiert wird.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zur Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sollen in Textform (z. B. E-Mail) erfolgen. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Die Agentur ist berechtigt, Aufträge auch konkludent oder mündlich anzunehmen. Durch Änderungen und/oder Ergänzungen entstehende Mehrkosten sind vom Kunden gesondert zu vergüten.
Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die Agentur, nicht hingegen ein bestimmter, durch den Kunden erhoffter Erfolg. Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Dritter (insbesondere Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter) zu bedienen.
Sofern die Leistung der Agentur in der Erstellung einer Website, eines sonstigen Webproduktes besteht, so ist die Agentur berechtigt und durch den Kunden angewiesen, im Namen des Kunden mit den Anbietern von Drittkomponenten notwendige Auftragsverarbeitungsverträge abzuschließen. Diese kommen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Drittsoftware zu Stande.
1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erbringt Hirschquai die Leistungen als Dienstleistungen im Sinne eines Dienstvertrages. Ein bestimmter wirtschaftlicher, technischer oder sonstiger Erfolg (z. B. Umsatzsteigerung, bestimmte Reichweiten, Leads, Rankings, Conversion-Raten, fehlerfreie Funktion bestimmter Drittanbieter-Systeme) wird nicht geschuldet.
Soweit Werkleistungen vereinbart sind, schuldet Hirschquai die mangelfreie Herstellung des vereinbarten Werkes, nicht jedoch darüber hinausgehende Erfolge, insbesondere nicht eine dauerhafte Verfügbarkeit, Kompatibilität oder Performance auf Dritt-Systemen.
2. Ein Werkvertrag liegt nur vor, wenn Hirschquai die Herstellung eines konkreten, abnahmefähigen Werkes ausdrücklich als Werkleistung vereinbart hat und das Angebot eine Abnahme ausdrücklich vorsieht.
3. Sofern Werkleistungen vereinbart sind, richtet sich die Abnahme nach Ziffer 13 dieser AGB. Teilleistungen, Zwischenstände, Entwürfe, Layouts, Prototypen oder Testumgebungen sind grundsätzlich nicht abnahmefähig, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
4. Leistungen, die auf Drittplattformen oder Drittsoftware beruhen (z. B. Hosting, Plugins, Social-Media-Plattformen, Werbeanzeigen-Systeme, Shop-/Zahlungsanbieter), sind stets abhängig von deren Verfügbarkeit und Regeln; Hirschquai schuldet insoweit ausschließlich die vereinbarte Mitwirkung/Tätigkeit, nicht jedoch einen Erfolg.
Sämtliche Preise werden in EUR angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten sind nicht in den Preisen enthalten. Alle Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Versandkosten, Versicherungsprämien und Spesen) werden gesondert entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.
Die Entwicklung gestalterischer, konzeptioneller und/oder zu Präsentation gedachter Vorschläge im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gegen gesonderte Zahlung. Sofern ein Preis hierfür nicht vereinbart worden ist, gelten die ortsüblich angemessenen Preise. Sofern kein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen sowie dem Kunden die Nutzung der bis dahin erbrachten Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zu untersagen. Bereits eingeräumte Nutzungsrechte stehen in diesem Fall unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung.
Dem Kunden der Agentur steht das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur dann zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertragsverhältnis bestehen, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. § 369 HGB bleibt unberührt.
Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung der von ihm bereitgestellten Texte, Bilder, Grafiken, Marken, Videos, Daten und sonstigen Materialien berechtigt ist. Er stellt Hirschquai von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf vom Kunden bereitgestellten Materialien oder verbindlichen Vorgaben des Kunden beruhen und Hirschquai die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde die für den vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von Hirschquai erstellten und final übergebenen Leistungen. Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, werden diese Nutzungsrechte zeitlich und räumlich unbeschränkt als einfache Nutzungsrechte eingeräumt.
Eine Bearbeitung, Vervielfältigung oder Weitergabe ist zulässig, soweit sie vom vereinbarten Vertragszweck umfasst ist. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für andere Unternehmen, Marken oder eigenständige Produkte, bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
Entwürfe, Varianten, Skizzen, Konzepte und nicht ausgewählte Zwischenstände sind von der Rechtseinräumung nicht umfasst, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Offene Arbeits- und Produktionsdateien, insbesondere bearbeitbare Grafik-, Layout-, Video-, Foto- oder Projektdateien, sind nur dann Bestandteil der geschuldeten Übergabe, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. Eine nachträgliche Übergabe kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.
Für Leistungen Dritter, insbesondere Schriften, Stockmedien, Plugins, Software, Musik oder sonstige Lizenzinhalte, gelten ergänzend deren jeweilige Lizenzbedingungen. Hirschquai informiert den Kunden über erkennbare Nutzungsbeschränkungen. Eine weitergehende Nutzung durch den Kunden ist nur im Rahmen der jeweiligen Lizenz zulässig.
Nutzungsrechte an noch nicht vollständig bezahlten Leistungen verbleiben bei Hirschquai.
Die Agentur ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen (z. B. Referenznennung, Projektabbildungen) in branchenüblicher Form für Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden, sofern dem keine berechtigten Interessen des Kunden, insbesondere Vertraulichkeits- oder Datenschutzinteressen, entgegenstehen. Der Kunde kann der Verwendung jederzeit in Textform widersprechen.
Die Verwendung erfolgt grundsätzlich erst nach Veröffentlichung/Projektabschluss, sofern der Kunde nicht zuvor zustimmt oder im Einzelfall berechtigte Interessen entgegenstehen.
Hirschquai ist lediglich verpflichtet, dem Kunden die erbrachten Leistungen in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Eine Übergabe von offenen Daten (z.B. unkompilierter Quellcode, Video-, 3D-, InDesign- und Photoshop-Dateien) zur Weiterbearbeitung durch den Kunden erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist (Eigentumsrechte und Administrationsaufwand).
Ist die Übergabe sämtlicher Dateien, Arbeitsergebnisse usw. in digitaler Form vereinbart, so genügt die Agentur ihrer diesbezüglichen Verpflichtung, wenn sie diese Daten per Datentransfer dem Kunden zur Verfügung stellt.
Bei Leistungen der Agentur, welche den Bereich Social Media umfassen, weist die Agentur den Kunden darauf hin, dass in den AGB und/oder Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter gesonderte Regelungen vorhanden sind, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere Werbemaßnahmen regelt.
Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass Marketing auf diesen Plattformen teilweise nur unter Beschränkungen möglich ist. Herausgeber sowie für den Inhalt der jeweiligen Marketingmaßnahme auf einer Social Media-Plattform ist der Kunde der Agentur. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die jeweilige Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen den dortigen Regelungen, AGB und Nutzungsbedingungen entspricht und weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, sich in diesem Bereich rechtlich beraten zu lassen.
Solange und soweit der Kunde SEO (Suchmaschineoptimierung), SEA (Suchmaschinenwerbung) bzw. SEM (Suchmaschinenmarketing) bei Hirschquai in Auftrag gegeben hat, so schuldet Hirschquai lediglich ein Tätigwerden, ohne einen gesonderten Erfolg zu schulden. Insbesondere kann keine Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Rankings übernommen werden.
Insbesondere können Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Auktionsmechanismen, technischen Schnittstellen oder Sperrungen durch Plattformbetreiber jederzeit Auswirkungen haben; hierfür übernimmt Hirschquai keine Verantwortung.
Solange und soweit der Kunde die Betreuung oder Überarbeitung eines Webshops im E-Commerce bei Hirschquai in Auftrag gegeben hat, so schuldet Hirschquai lediglich ein Tätigwerden, ohne einen gesonderten Erfolg zu schulden. Insbesondere kann keine Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Rankings oder Umsatzes übernommen werden.
Solange und soweit der Kunde auch ein Webhosting der Digitalanwendungen wünscht, so wird dies nicht durch die Agentur im eigenen Namen umgesetzt. Die Agentur wird vielmehr von dem Kunden ermächtigt, mit einem von der Agentur ordnungsgemäß ausgewählten Provider einen Webhosting-Vertrag zu schließen. Vertragspartner des Webhosters ist ausschließlich der Kunde. Die Agentur schuldet diesbezüglich nur die fehlerfreie Auswahl eines geeigneten Host-Providers, ist jedoch selbst nicht für das Hosting und die Erreichbarkeit verantwortlich. Hirschquai wird dem Dienstanbieter, welcher das Webhosting übernimmt, die Wünsche des Kunden im Hinblick auf die Laufzeit und die sonstigen Konditionen mitteilen. Die Agentur übernimmt das Hosting für den Kunden selbst nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung. In diesem Fall mietet die Agentur Managed Server und vermietet an den Kunden Hostingleistungen unter. In diesem Fall haftet die Agentur nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für ein Verschulden des Dienstanbieters.
Sämtliche gegebenenfalls anfallenden Gebühren von Verwertungsgesellschaften, wie beispielsweise der GEMA oder der Künstlersozialkasse, sind vom Kunden gesondert zu tragen.
Die Agentur konzipiert im Wesentlichen Lösungen für Digitalisierungs- und Markenkommunikationsmaßnahmen. Die Agentur weist daher den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Agentur ihre Leistungen zwar nach bestem Wissen und Gewissen erbringen wird, jedoch naturgemäß keine eigene rechtliche Beratung über die Zulässigkeit der jeweiligen Maßnahme vornimmt und somit keine Gewähr dafür übernehmen kann, dass die von der Agentur erbrachten Leistungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Werbebeschränkungen zulässig sind respektive auf Dauer zulässig bleiben.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach Bekanntwerden in Textform zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.
Hinsichtlich datenschutzrelevanter Auftragsverarbeitung weist die Agentur ausdrücklich darauf hin, dass für vom Kunden für seine Kommunikationsmaßnahmen (bspw. Mailings) zur Verfügung gestellten, personenbezogenen Daten Dritter keine Haftung übernommen werden kann. Die DSGVO-konforme, ordnungsgemäße Erfassung, Vorhaltung und Löschung dieser Daten liegt in der Verantwortung des Kunden und wird seitens der Agentur als gegeben vorausgesetzt.
Der Kunde stellt die Agentur im Hinblick auf diesbezügliche Ansprüche Dritter vollumfassend im Innenverhältnis frei.
Ansprüche des Kunden diesbezüglich gegenüber der Agentur sind ausgeschlossen.
11.1 Mitwirkung des Kunden
Der Kunde stellt Hirschquai alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugangsdaten und Mediendateien rechtzeitig, vollständig und in einem vereinbarten oder branchenüblichen digitalen Format zur Verfügung. Er prüft ihm vorgelegte Entwürfe, Zwischenstände und Freigaben innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist.
Der Kunde benennt auf Wunsch eine entscheidungsbefugte Ansprechperson. Freigaben und Änderungswünsche sollen in Textform erfolgen.
Kommt der Kunde seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, verlängern sich davon betroffene Leistungsfristen angemessen. Hierdurch nachweislich entstehender zusätzlicher Aufwand kann nach vorherigem Hinweis gesondert berechnet werden.
Bleibt eine erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung und angemessener Nachfrist aus, ist Hirschquai nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die Leistung auszusetzen oder den Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zu beenden. In diesem Fall sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen sowie bereits entstandene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten zu vergüten.
11.2 Beauftragung von Drittanbietern
Soweit für die Durchführung des Projekts Leistungen Dritter erforderlich sind, insbesondere von Druckereien, Produktionsbetrieben, Hosting-Anbietern, Plattformbetreibern, Lizenzgebern oder Anzeigenanbietern, informiert Hirschquai den Kunden über die vorgesehene Beauftragung und die voraussichtlichen Kosten.
Ein Vertrag zwischen dem Kunden und einem Drittanbieter wird nur geschlossen, wenn der Kunde dies zuvor freigegeben oder Hirschquai hierzu ausdrücklich bevollmächtigt hat. In diesem Fall handelt Hirschquai im Namen und für Rechnung des Kunden; das Vertragsverhältnis kommt unmittelbar zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter zustande.
Ansprüche aus der Leistung des Drittanbieters sind grundsätzlich gegenüber diesem geltend zu machen. Die Haftung von Hirschquai für eigene Pflichtverletzungen, insbesondere bei einer vereinbarten Auswahl, Beauftragung oder Koordination des Drittanbieters, bleibt unberührt.
Beauftragt Hirschquai einen Drittanbieter im eigenen Namen, richten sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach dem jeweiligen Angebot und den gesetzlichen Bestimmungen.
11.3 Produktionsbegleitung und Fremdkosten
Eine fortlaufende Produktionsüberwachung oder Qualitätskontrolle vor Ort ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne eine solche Vereinbarung übernimmt Hirschquai die im Angebot beschriebenen Auswahl-, Abstimmungs- und Koordinationsleistungen.
Eine Vergütung für die Auswahl, Beauftragung, Betreuung oder Koordination von Drittanbietern wird nur berechnet, wenn sie im Angebot oder vor der Beauftragung mit dem Kunden vereinbart wurde.
Vom Kunden freigegebene und anschließend ausgelöste Fremdleistungen sowie nicht mehr stornierbare Produktions-, Lizenz-, Anzeigen-, Hosting- und sonstige Drittkosten sind vom Kunden zu tragen.
11.4 Freigaben bei Produktionen
Bei Drucksachen, Werbemitteln, Merchandising und vergleichbaren Produktionen bestätigt der Kunde mit seiner Freigabe in Textform die Richtigkeit der ihm zur Prüfung vorgelegten Inhalte, Schreibweisen, Maße, Motive, Platzierungen und – soweit am Bildschirm oder anhand eines vereinbarten Musters zuverlässig beurteilbar – Farben.
Änderungen nach erfolgter Freigabe können zusätzliche Kosten verursachen und zu einer Anpassung vereinbarter Termine führen.
Mängelansprüche wegen ausdrücklich freigegebener Eigenschaften bestehen nicht, sofern die ausgeführte Produktion der erteilten Freigabe entspricht. Mängelansprüche wegen Abweichungen von der Freigabe oder sonstiger von Hirschquai zu vertretender Pflichtverletzungen bleiben unberührt.
Im Angebot genannte Termine und Leistungsfristen sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Alle anderen Terminangaben dienen der Projektplanung und sind voraussichtliche Zeitangaben.
Verzögert sich die Leistung aufgrund verspäteter Mitwirkung, nachträglicher Änderungswünsche oder anderer vom Kunden zu vertretender Umstände, verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen. Hirschquai informiert den Kunden über erkennbare Verzögerungen und stimmt einen angepassten Zeitplan mit ihm ab.
Bei höherer Gewalt oder anderen von Hirschquai nicht zu vertretenden Umständen verlängern sich die betroffenen Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
Soweit Hirschquai die Herstellung eines konkreten Werkes schuldet, wird der Kunde nach Fertigstellung in Textform zur Abnahme aufgefordert.
Der Kunde hat die Leistung innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung zu prüfen und entweder die Abnahme zu erklären oder mindestens einen konkreten Mangel in Textform zu benennen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Erklärt der Kunde innerhalb der gesetzten Frist weder die Abnahme noch verweigert er diese unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen, sofern Hirschquai den Kunden mit der Abnahmeaufforderung auf diese Folge hingewiesen hat.
Die Abnahme berührt nicht die Rechte des Kunden wegen bei der Abnahme vorbehaltener oder nicht erkennbarer Mängel.
14.1 Aussetzung und Beendigung durch Hirschquai
Hirschquai ist berechtigt, noch nicht erbrachte Leistungen auszusetzen, wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Vergütungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Zuvor erhält der Kunde Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Zahlung zu leisten oder eine geeignete Sicherheit zu stellen.
Ist Hirschquai aufgrund höherer Gewalt oder eines anderen nicht zu vertretenden Umstands länger als acht Wochen dauerhaft an der Leistungserbringung gehindert, können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags in Textform beenden. Bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen und verbindlich beauftragte Fremdkosten sind zu vergüten.
14.2 Kündigung oder Projektabbruch durch den Kunden
Beendet der Kunde die Zusammenarbeit vor vollständiger Leistungserbringung, sind die bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten.
Bei einem vereinbarten Pauschalpreis erfolgt die Abrechnung anhand des nachweislich erreichten Leistungsstands. Soweit keine geeigneten Projektphasen vereinbart wurden, wird der tatsächlich angefallene und nachgewiesene Aufwand zugrunde gelegt.
Bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten, insbesondere für Produktion, Lizenzen, Stockmaterial, Hosting, Anzeigen oder sonstige Drittanbieter, sind vom Kunden zu erstatten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und anzurechnende ersparte Aufwendungen bleiben unberührt.
Hirschquai dokumentiert den bis zur Beendigung erreichten Leistungsstand nachvollziehbar und stellt dem Kunden auf Wunsch eine Leistungsübersicht zur Verfügung.
Individuelle Produktionen sind Waren und Erzeugnisse, die nach Vorgaben des Kunden hergestellt, angepasst oder personalisiert werden. Hierzu gehören insbesondere Drucksachen, Beschilderungen, Werbemittel und Merchandising-Artikel mit individuellen Inhalten, Maßen, Farben, Motiven, Namen oder sonstigen kundenspezifischen Merkmalen.
Die Produktion beginnt nach der gemäß Ziffer 11.4 erteilten Freigabe oder zu dem im Angebot vereinbarten Zeitpunkt.
Nach Produktionsbeginn sind Änderungen, eine Stornierung oder ein Austausch nur möglich, wenn Hirschquai und der beauftragte Produktionsdienstleister dem zustimmen. Der Kunde trägt die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwendungen sowie bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Fremd- und Produktionskosten.
Ein vertragliches Rückgabe- oder Umtauschrecht besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt. Ein Mangel liegt insbesondere nicht vor, wenn die ausgeführte Produktion der vom Kunden erteilten Freigabe entspricht. Abweichungen von der Freigabe und sonstige berechtigte Mängel richten sich nach Ziffer 16 dieser AGB.
Der Kunde hat die übergebenen Leistungen innerhalb angemessener Zeit zu prüfen und erkennbare Mängel möglichst zeitnah in Textform und unter nachvollziehbarer Beschreibung mitzuteilen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt, soweit sie im Einzelfall anwendbar sind.
Bei einem berechtigten Mangel ist Hirschquai zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Hirschquai kann nach eigener Wahl nachbessern oder eine mangelfreie Leistung erneut erbringen.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden nicht zumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Wegen eines nur unwesentlichen Mangels besteht kein Rücktrittsrecht.
Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ohne vorherige Abstimmung Änderungen an der Leistung vor, entfallen Mängelansprüche nur, soweit der geltend gemachte Mangel durch diese Änderung verursacht wurde oder die Prüfung beziehungsweise Nacherfüllung hierdurch wesentlich erschwert wird.
Für die Verjährung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht im Vertrag wirksam etwas Abweichendes vereinbart wurde.
Hirschquai haftet unbeschränkt:
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Hirschquai nur für den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
Soweit die Haftung wirksam begrenzt werden kann, gilt die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Haftungshöchstgrenze. Fehlt eine solche Vereinbarung, sollte keine pauschale Haftungsobergrenze aus diesen AGB hergeleitet werden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Hirschquai.
Für den Verlust von Daten haftet Hirschquai im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches Hirschquai oder unseren Kunden daran hindert, eine oder mehrere der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; trotz Erklärung von Covid-19 als weltweite Pandemie durch die WHO im Jahre 2020 sind die gegenwärtigen und zukünftigen Auswirkungen und Einschränkungen nicht absehbar, so dass Covid-19 als auch weitere Krankheiten, welche zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite führen als „Höhere Gewalt“ gilt; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.
Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Sofern ebenfalls nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von Hirschquai erbrachten Leistungen und angefallene Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.
Auf sämtliche Verträge mit der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Sitz der Agentur, wobei die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.